Aktuelles

alle öffnen alle schließen

Herzklinik Oberwart: Aufhebung und Zurückverweisung an die Landesregierung. Die Landesregierung hat eine Bedarfsprüfung durchzuführen und dann neuerlich zu entscheiden.

Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung wurde die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Abteilung für Herzchirurgie am Standort Klinik Oberwart erteilt. Gegen diesen Bescheid haben das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK) und die Österreichische Gesundheitskasse Beschwerde erhoben. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht den Beschwerden stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bgld. Landesregierung zurückverwiesen.

Das Landesverwaltungsgericht kam zum Ergebnis, dass im gegenständlichen Verfahren von der Behörde eine Bedarfsprüfung nach § 5 Abs. 5 Bgld. Krankenanstaltengesetz durchzuführen gewesen wäre. Bei der Prüfung des Bedarfs nach dieser Bestimmung sind die örtlichen Verhältnisse, die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsbedingungen, die Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen und die Entwicklungstendenzen in der Medizin zu prüfen. Im Rahmen der Bedarfsprüfung sind anhand des konkreten Projektes ein Einzugsgebiet festzulegen und durchschnittliche Wartezeiten zu erheben.

Da die Bgld. Landesregierung diese Ermittlungsschritte nicht gesetzt hat, ist die Bedarfsprüfung im fortgesetzten Verfahren nachzuholen.

Hier geht es zur Entscheidung:
Zlen. E 250/09/2026.001/018 und E 250/09/2026.002/018

Verkehrsbetriebe Burgenland GmbH: Landesverwaltungsgericht gibt Nachprüfungsantrag statt

Entschädigung nach dem Bgld. Straßengesetz: Etappenerfolg für die beschwerdeführenden Gemeinden

Hallenbad Neusiedl am See: Landesverwaltungsgericht weist Feststellungsantrag zurück

Das Landesverwaltungsgericht stellt zwei Normprüfungsanträge an den Verfassungsgerichtshof

Untersuchungsausschuss "Neue Eisenstädter": Landesverwaltungsgericht gibt Anfechtung statt

Verdiente Mitarbeiterin erhält silbernes Ehrenzeichen des Landes

Präsidium am Landesverwaltungsgericht wieder voll besetzt

Landesverwaltungsgericht Burgenland erklärt Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung für Planleistungen der LIB-Gruppe für nichtig

Verfassungsgerichtshof weist Beschwerde gegen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts zum Burgenländischen Gemeindevolksrechtegesetz ab

Verfassungsgerichtshof hebt Verordnung der Burgenländischen Landesregierung zum Bgld. Straßengesetz 2005 nach Gesetzesprüfungsantrag des Landesverwaltungsgerichts auf

Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes zur Widerrufsentscheidung der Auftraggeberin im Vergabeverfahren „Notarztrettungsdienst mit Notarzthubschrauber“

Verwaltungsgerichtshof bestätigt die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes zu Genehmigungen eines Möbelgroßlagers

Bestätigung eines Gemeinderatsbescheides über Abweisung eines Antrags auf Durchführung einer Volksbefragung

Landesverwaltungsgericht entscheidet über Berichtigungsverfahren

Landesverwaltungsgericht Burgenland erklärt Zuschlagsentscheidung im Vergabeverfahren "Notarztrettungsdienst mit Notarzthubschrauber" für nichtig

Gemeinderatsbeschluss über die Einführung einer Fraktionsförderung zu unbestimmt

Ehemaliger Schlosspark Jormannsdorf: Keine Rodung des heutigen Auwaldes

"Commerzialbank-Untersuchungsausschuss": Landesverwaltungsgericht gibt Anfechtung statt